Satzung§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „unus mundus, initiative - künstler für kinder“ und hat den Sitz in Hochbuchstrasse 15, 3003 Gablitz.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Sammlung von Spenden für mildtätige bzw. gemeinnützige Organisationen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Verkauf von Kunstobjekten, wodurch jener Erlös ganz oder teilweise als Spenden für jene mildtätige bzw. gemeinnützige Organisationen verwendet wird.
Der Verein ist unpolitisch, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke“ (§ 34 ff BAO) der Bundesabgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck wird durch regelmäßige Zusammenkünfte erreicht.

§3 Erreichung des Vereinszwecks
Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Förderung mildtätiger Organisationen durch Spenden.
Der Vereinszweck wird erreicht durch kulturelle Veranstaltungen, wie zum Beispiel Kunstpräsentationen (Vernissagen) und Charity-Veranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen. Es werden zu diesem Zweck Ausstellungen und Kunstprojekte von inländischen Künstlern aus den Bereichen der bildenden und angewandten Kunst entwickelt und durchgeführt.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch Spenden, im speziellen durch Erlöse des Verkaufs (Reinerträgnisse) von Kunstobjekten aber auch freiwillige Spenden und Sponsoring sowie Fördermittel aus der öffentlichen Hand.

§5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitarbeiter sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit dem 31.12. jeden Jahres erfolgen. Es muss dem Vorstand mind. 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Ausschuss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschuss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsbeiträge ruhen.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Abbruch erleiden könnte. Mindestens 1/10 der Mitglieder ist berechtigt von Vorstand die Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung zu verlangen. Der Vorstand hat dem binnen 4 Wochen Folge zu leisten.

§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§10 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus:
◊ Präsidenten und Stellvertreter. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieses Mitglied hat alle Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes.
Dem Vorstand obliegt:die Verwaltung des Vermögens,die Einberufung der Generalversammlung,die Koordination von Kunstpräsentationen unddie Erledigung aller anderen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet unter dem Vorsitz des Präsidenten statt. Die Generalversammlung muss wenigstens 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden.
Der Generalversammlung sind vorbehalten: Die Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer und ihres Antrages,die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,wichtige Entscheidungen, die der Vorstand an die Hauptversammlung heranträgt,die Änderung der Satzung,die Auflösung des Vereins und die darauf folgende Übergabe des Vereinsvermögens.Die Generalversammlung ist mit ein Drittel der Stimmen beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.

§12 Der/Die Präsident/in
Der/Die Präsident/in führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Er/Sie beruft die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Generalversammlungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz.

§13 Rechnungsprüfer
Rechnungsführer werden für 3 Jahre von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die Gebarungskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses.

§14 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichterinnen und -richter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitgliederdes Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungensind vereinsintern endgültig.

§15 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins wird in der ausserordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.
Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Organe des Vereins wird ausgeschlossen.
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich ist und erlaubt ist, einer Organisation zufallen.
Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen begünstigten Zweck des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert einer gemeinnützigen Organisation zu übertragen. Diese Bestimmung wird auch für den Fall der behördlichen Auflösung analog angewendet, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser verein verfolgt. Der zuständige letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.
Die freiwillige Auflösung ist in einer Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VereinsG).

§16 Die Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung bedarf einer zwei Drittel Mehrheit.

Vorstand
Iris Sageder & Herbert Bauer